Ina's Fellnasen

Rechtliches​

Tierschutzgesetz § 1 Zweck dieses Gesetzes ist es, aus der Verantwortung des Menschen für das Tier als Mitgeschöpf dessen Leben und Wohlbefinden zu schützen. Niemand darf einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen.

Tierschutzgesetz § 2 Wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat,

  1. muss das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen,
  2. darf die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so einschränken, dass ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden,
  3. muss über die für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung des Tieres erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen.

Es war eine der umfangreichsten Änderungen seit Bestehen des Grundgesetzes. Der Tierschutz fand acht Jahre später, am 1. August 2002, seinen Weg in die Verfassung – vorangegangen war auch hier eine jahrelange gesellschaftspolitische Debatte.

 

Seither lautet Artikel 20a des Grundgesetzes: „Der Staat schützt auch in Verantwortung für die künftigen Generationen die natürlichen Lebensgrundlagen und die Tiere im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung durch die Gesetzgebung und nach Maßgabe von Gesetz und Recht durch die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung.“

Quelle: https://www.bundestag.de/webarchiv/textarchiv/2013/47447610_kw49_grundgesetz_20a-213840

Die Hilfe für bedürftige Tiere aus verwilderten Hauskatzenpopulationen ist als eine moralische Pflicht zu begreifen und deshalb zu unterstützen und zu befürworten.  Die heute fast überall zu beobachtenden Straßenkatzen sind Tiere, welche selbst oder deren Vorfahren in menschlicher Obhut gehalten wurden und dann aus den unterschiedlichsten Gründen aus dieser Obhut entlassen wurden, was eine rechtswidrige Handlung im Sinne von § 3 Bundestierschutzgesetz darstellt:

  • 3 Abs.3 „Es ist verboten ein im Haus, Betrieb oder sonst in Obhut des Menschen gehaltenes Tier auszusetzen oder es zurückzulassen, um sich seiner zu entledigen oder sich der Halter- oder Betreuerpflicht zu entziehen.
  • 18 Abs. (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 4. einem Verbot nach § 3 zuwiderhandelt.
  • 18 Abs.(4) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen …. mit einer Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.

 

 

Wer über Jahre hinweg freilebende (verwilderte) Haustiere gefüttert hat, muss sogar dafür sorgen, dass die Tiere nicht verhungern. Es ist dann nämlich im juristischen Sinne Garant, weil der Mensch eine enge Gemeinschaftsbeziehung zu den Tieren hergestellt hat und freiwillig Pflichten für deren Wohlbefinden übernommen hat.

 „ Das Füttern von Tieren ist ein den Tierschutzbestimmungen entsprechendes Verhalten, das nicht auf dem Weg der Besitzzerstörungsklage verboten werden kann“. Landgericht Itzehoe, Az.: 2 O 489/86 – Urteil vom 16.03.1987 – Amtsgericht Elmshorst (2. Instanz), Az.: 53 C 513/85 – Berufungsverfahren Landgericht Itzehoe, Az.: 4 S 22/86 – Schleswig Holsteinisches Oberlandesgericht Schleswig (3. + letzte Instanz) Az.: 14 U 91/87 v. 14.07.1988

Wer sich also der Betreuung herrenloser Katzen verschrieben hat, übernimmt mit dieser Entscheidung also auch eine nachhaltige Verpflichtung, denn er erlangt damit eine eigentümerähnliche Stellung und ist somit auch in der Pflicht der Betreuung. Das bedeutet übrigens auch, dass er für die tierärztliche Betreuung der Tiere sorgen muss.

Aus dieser Verpflichtung kann er sich auch nicht einfach wieder zurückziehen. Siehe dazu die bereits genannten Ausführungen zu § 3 Bundestierschutzgesetz. Das Weiterführen einer Futterstelle zu verbieten bedeutet also, den jeweils fütternden Bürger zu zwingen, rechtswidrig zu handeln und eine Ordnungswidrigkeit im Sinne des Bundestierschutzgesetzes zu begehen.

Von freilebenden Katzenpopulationen gehen keine Gefahren aus. Weder die Annahme, dass diese Tiere die Singvogelpopulationen nachhaltig beeinflussen, noch das Übertragen von Krankheiten auf Menschen, sind bei wissenschaftlich fundierter Betrachtung haltbar. Allein die Katzen leiden unter der Situation und deshalb ist es notwendig, nicht nur Futterstellen zu unterstützen, welche natürlich bezüglich des verabreichten Futters und der hygienischen Bedingungen korrekt zu führen sind, sondern auch diese Tiere systematisch zu kastrieren. Die Stadtverwaltung in Coswig stellt finanzielle Mittel seit Jahren bereit und leistet so einen unschätzbaren Beitrag zur Vermeidung von Katzenelend.

Wie im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB)  §90a aufgeführt. Sie werden durch besondere Gesetze geschützt.  Auf sie sind die für Sachen geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist.

Da die Ursache herrenloser verwilderter Katzenpopulationen ausschließlich menschliches Handeln ist, sehen wir gesetzlich geschützte Hilfe für bedürftige Tiere als zwingend geboten. Geholfen werden sollte immer dann, wenn Hilfe wirklich benötigt wird. Katzen bedürfen unserer Hilfe, wenn deutlich wird, dass ein Überleben ohne menschliche Hilfe, also insbesondere Fütterung, nicht möglich ist.

Dies ist immer dann der Fall, wenn durch eine bereits erfolgte Fütterung die Tiere an diese Fütterung gewöhnt und somit nicht mehr in der Lage sind, sich selbst zu versorgen. Für diese Tiere müssen Futterstellen eingerichtet werden. Futterstellen sind ideale Orte zur Kontrolle von Straßenkatzenpopulationen und sehr hilfreich für die Umsetzung von Kastrationsmaßnahmen. Wenn die Fütterung einer oder mehrerer Katzen bereits begonnen wurde, bzw. unterstützt wurde, z. B. durch Duldung auf dem eigenen Grundstück, auch im Sinne eines Pacht- oder Mietgrundstückes, so gibt es keine Option, dies willkürlich zu beenden.

Für Zuwendungen, die den Betrag von 300 EUR nicht übersteigen, gilt der vereinfachte Spendennachweis unter der Voraussetzung, dass der Empfänger

* ein steuerbegünstigter Verein ist, wenn der steuerbegünstigte Zweck, für den die Zuwendung verwendet wird, und die Angaben über die Steuerfreistellung des Empfängers auf einem von ihm hergestellten Beleg aufgedruckt sind und darauf angegeben ist, ob es sich bei der Zuwendung um eine Spende oder einen Mitgliedsbeitrag handelt…

Quelle:  https://www.haufe.de/finance/haufe-finance-office-premium/spenden-in-der-privaten-einkommensteuererklaerung-232-vereinfachter-spendennachweis_idesk_PI20354_HI7249870.html

Das generelle Verbieten von Hunde- und Katzenhaltung in Mietwohnungen ist nicht möglich. Das entschied der Bundesgerichtshof in einem Urteil am 20. März 2013. Laut dem Gericht muss es eine umfassende Interessenabwägung zwischen Mieter und Vermieter geben. Trotz dieser Stärkung von Mieterrechten sollte auch zukünftig auf keinen Fall ohne Zustimmung des Vermieters weder Hund noch Katze angeschafft werden. Allerdings kann der Vermieter nun nicht mehr grundlos die Tierhaltung untersagen, sondern nur noch sachlich begründet. Urteil des BGH vom 20.03.2013 – VIII ZR 168/12