Die Hilfe für bedürftige Tiere aus verwilderten Hauskatzenpopulationen ist als eine moralische Pflicht zu begreifen und deshalb zu unterstützen und zu befürworten. Die heute fast überall zu beobachtenden Straßenkatzen sind Tiere, welche selbst oder deren Vorfahren in menschlicher Obhut gehalten wurden und dann aus den unterschiedlichsten Gründen aus dieser Obhut entlassen wurden, was eine rechtswidrige Handlung im Sinne von § 3 Bundestierschutzgesetz darstellt:
- 3 Abs.3 „Es ist verboten ein im Haus, Betrieb oder sonst in Obhut des Menschen gehaltenes Tier auszusetzen oder es zurückzulassen, um sich seiner zu entledigen oder sich der Halter- oder Betreuerpflicht zu entziehen.
- 18 Abs. (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 4. einem Verbot nach § 3 zuwiderhandelt.
- 18 Abs.(4) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen …. mit einer Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.
Wer über Jahre hinweg freilebende (verwilderte) Haustiere gefüttert hat, muss sogar dafür sorgen, dass die Tiere nicht verhungern. Es ist dann nämlich im juristischen Sinne Garant, weil der Mensch eine enge Gemeinschaftsbeziehung zu den Tieren hergestellt hat und freiwillig Pflichten für deren Wohlbefinden übernommen hat.
„ Das Füttern von Tieren ist ein den Tierschutzbestimmungen entsprechendes Verhalten, das nicht auf dem Weg der Besitzzerstörungsklage verboten werden kann“. Landgericht Itzehoe, Az.: 2 O 489/86 – Urteil vom 16.03.1987 – Amtsgericht Elmshorst (2. Instanz), Az.: 53 C 513/85 – Berufungsverfahren Landgericht Itzehoe, Az.: 4 S 22/86 – Schleswig Holsteinisches Oberlandesgericht Schleswig (3. + letzte Instanz) Az.: 14 U 91/87 v. 14.07.1988
Wer sich also der Betreuung herrenloser Katzen verschrieben hat, übernimmt mit dieser Entscheidung also auch eine nachhaltige Verpflichtung, denn er erlangt damit eine eigentümerähnliche Stellung und ist somit auch in der Pflicht der Betreuung. Das bedeutet übrigens auch, dass er für die tierärztliche Betreuung der Tiere sorgen muss.
Aus dieser Verpflichtung kann er sich auch nicht einfach wieder zurückziehen. Siehe dazu die bereits genannten Ausführungen zu § 3 Bundestierschutzgesetz. Das Weiterführen einer Futterstelle zu verbieten bedeutet also, den jeweils fütternden Bürger zu zwingen, rechtswidrig zu handeln und eine Ordnungswidrigkeit im Sinne des Bundestierschutzgesetzes zu begehen.
Von freilebenden Katzenpopulationen gehen keine Gefahren aus. Weder die Annahme, dass diese Tiere die Singvogelpopulationen nachhaltig beeinflussen, noch das Übertragen von Krankheiten auf Menschen, sind bei wissenschaftlich fundierter Betrachtung haltbar. Allein die Katzen leiden unter der Situation und deshalb ist es notwendig, nicht nur Futterstellen zu unterstützen, welche natürlich bezüglich des verabreichten Futters und der hygienischen Bedingungen korrekt zu führen sind, sondern auch diese Tiere systematisch zu kastrieren. Die Stadtverwaltung in Coswig stellt finanzielle Mittel seit Jahren bereit und leistet so einen unschätzbaren Beitrag zur Vermeidung von Katzenelend.